Die gesetzliche Grundlage für die kassenärztliche Versorgung der Patienten stellt das Sozialgesetzbuch 5 dar. Hierin wird der Leistungsanspruch der Versicherten gegenüber ihrer Krankenkasse und
den Leistungserbringern (z.B. Ärzte) geregelt. Einer der wichtigsten Paragraphen ist § 12 -
Zitat: “Die Leistungen
müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten, Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen,
dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.”
Folglich müssen sich unter anderem Ärzte bei der Erbringung von
Gesundheitsleistungen an diesen gesetzlichen Vorgaben orientieren. Ärzte unterliegen einer zunehmenden Reglementierung durch Budgets, Wirtschaftlichkeits- und Plausibilitätsprüfungen etc. Der Zweck dieser
Maßnahmen ist es, die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung finanzierbar zu halten. Angesichts der explodierenden Kosten im Gesundheitswesen wird dies immer schwieriger. Es liegt auch im ureigensten Interesse der
Beitragszahler der Krankenkassen, dass Gelder in erster Linie für die Behandlung von Krankheiten benutzt werden. Nicht zu leugnen ist, dass ein großer Teil - weit über 40% aller in die gesetzlichen Krankenkassen
einbezahlten Beiträge - für kassenfremde Leistungen und einen überdimensionierten Verwaltungsapparat verbraucht, ja vergeudet werden. Leider findet dies weder in der Politik, noch bei den Kassen und auch nicht in
der Öffentlichkeit Beachtung. Gespart wird gegenwärtig nur bei medizinischen Leistungen.
Ärzte leisten Ihren Beitrag, indem sie Kranken eine adäquate Versorgung gewährleisten und ihr Möglichstes für
ihre Patienten tun. Wunschleistungen können angesichts der momentanen Situation im Gesundheitssystem allerdings auf Kosten des Sozialsystems NICHT erbracht werden. Um dem gesteigerten Gesundheitsbewußtsein zu
genügen, werden von vielen Ärzten sinnvolle `Individuelle Gesundheitsleistungen IGeL´, welche die Leistungen der gesetzlichen
Krankenkassen ergänzen, angeboten. Unter der Voraussetzung, dass zum momentanen Zeitpunkt keine medizinische Indikation besteht sind dies in der Frauenheilkunde unter anderem:
Ultraschalluntersuchungen des Unterleibs
(Was ist Ultraschall des Unterleibes)
Ultraschalluntersuchung der Brüste
(Was ist Ultraschall der Brust?)
Knochendichtemessung mit
Ultraschall Urin-Untersuchung Hormonspiegel Untersuchung auf sexuell übertragbare Erkrankungen
In der Schwangerschaft Maßnahmen, welche den Rahmen des Mutterschutzgesetzes überschreiten
Speziell ausgewählte Verfahren aus Naturheilkunde und Homöopathie: Eigenbluttherapie Vitamin Aufbaukur nach Lichtenstein
Biologische Aufbaukur Myer´s Kur Sportler Kur
Vegetative Umstimmungstherapie Entgiftungstherapie / Leber-Entgiftungstherapie
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